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Berufsordnung_OMh_080314.pdfBerufsordnung HumanhomöopathieBerufsordnung_OMvet_080314.pdfBerufsordnung VeterinärhomöopathieReglement_Anwendung_Durchsetzung_BO_041125.pdfReglement zur Anwendung und Durchsetzung der BerufsordnungReglement_Verbandsanerkennung_OMh_080314.pdfReglement für die Verbandsanerkennung als ordentliches Mitglied Humanhomöopathie (OMh) 
Reglement_Verbandsanerkennung_OMvet_080314.pdfReglement für die Verbandsanerkennung als ordentliches Mitglied Veterinärhomöopathie (OMvet)Reglement_Verbandsanerkennung_AM_080314.pdfReglement für die Verbandsanerkennung ausserordentliches Mitglied (AM)Reglement_Rekurse_041125.pdfReglement der RekurskommissionReglement_Fortbildung_080314.pdfFortbildungsreglement 
Reglement_Arbeitsgruppen_041125.pdfReglement ArbeitsgruppenPublikationsreglement_HVS_041125.pdfPublikationsreglement   
Berufsordnung Humanhomöopathie

(Reglement zu Art. 15 der Verbandsstatuten)


1. Zweck

1.1. Die Berufsordnung regelt die Bereiche Berufsausübung, Berufsethik, Umgang mit Patienten und Praxisführung. Sie dient der Berufsordnungskommission als Grundlage für die Beurteilung von Beschwerden gegenüber Homöopathen des HVS.


2. Homöopath HVS

2.1. Der Homöopath HVS arbeitet nach klassisch homöopathischen Gesichtspunkten.

2.2. In Anlehnung an die §§ 1 und 2 des Organons ist es des Homöopathen höchster und einziger Beruf, kranke Menschen gesund zu machen, was man Heilen nennt. Das höchste Ideal der Heilung ist die schnelle, sanfte, dauerhafte Wiederherstellung der Gesundheit oder Hebung und Vernichtung der Krankheit in ihrem ganzen Umfange auf dem kürzesten, zuverlässigsten, unnachteiligsten Wege, nach deutlich einzusehenden Gründen.

2.3. Er verpflichtet sich gemäss Art. 24 der Statuten zur steten Verbesserung seiner Fachkompetenz durch Fortbildung.

2.4. Er ist sich seiner therapeutischen Grenzen bewusst. Nötigenfalls konsultiert er Kollegen oder überweist den Patienten an andere Fachpersonen.

2.5. Er gewährleistet eine kontinuierliche Behandlung und lässt sich bei Ferienabwesenheit und im Krankheitsfalle adäquat vertreten.

2.6. Er kennt die Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen, die seine Tätigkeit als Homöopath regeln und hält sich an sie.

2.7. Er verhält sich respektvoll im Gespräch mit Dritten betreffend Berufskollegen.

2.8. Die Homöopathen unterstützen sich gegenseitig in ihren Studien und ihrer Praxistätigkeit.


3. Pflichten und rechtliche Richtlinien

3.1. Der Homöopath HVS hält sich an die Berufsordnung des Verbandes.

3.2. Er verpflichtet sich, die Verbandsstatuten einzuhalten.

3.3. Er hat eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

3.4. Er meldet dem Vorstand sofort jegliche polizeilichen oder behördlichen Beschwerden oder Beanstandungen bezüglich seiner Berufstätigkeit.

3.5. Er hält sich an die gesetzliche Schweigepflicht und weist alle in seiner Praxis Tätigen darauf hin. Er wird von der Schweigepflicht entbunden:

  • 3.5.1. wenn es von Gesetzes wegen verlangt wird.
  • 3.5.2. in einem Notfall, in dem das Brechen der Schweigepflicht dem Schutz des Patienten oder einer anderen Person dient.
  • 3.5.3. wenn der Patient es wünscht und damit einverstanden ist.


3.6. Patientendaten dürfen für Fortbildungszwecke nur anonymisiert verwendet werden. Bei Videofällen muss das schriftliche Einverständnis des Patienten vorliegen.

3.7. Er führt keine Arzneimittelprüfungen an Patienten durch, ausser der Patient stellt sich freiwillig zur Verfügung und versteht den Mechanismus einer Arzneimittelprüfung und unterschreibt einen Vertrag dazu.

3.8. Er gibt keine Mittel ab, die dem Schwangerschaftsabbruch dienen.

3.9. Die Honorare für Behandlungen müssen angemessen sein.

3.10. Der Patient darf nicht unverhältnismässig oft zu Konsultationen aufgeboten werden.


4. Umgang mit Patienten

4.1. Der Homöopath HVS respektiert den Willen und die persönliche Integrität des Patienten und vermeidet jeglichen Missbrauch.

4.2. Er informiert den Patienten über die Art der Behandlung, den Behandlungsverlauf, sowie über die Kosten einer Konsultation.

4.3. Er untersucht Kinder unter 16 Jahren nur in Anwesenheit der Eltern oder Betreuer.

4.4. Missbräuchliche oder sexuelle Beziehungen und Handlungen am Patienten oder Praktikanten widersprechen der Berufsethik und sind zu unterlassen.

4.5. Er respektiert den Willen des Patienten, wenn dieser die Behandlung beenden oder sich anderswo behandeln lassen möchte. Er lässt mit Einverständnis des Patienten seinem
Nachfolger die nötigen Daten zukommen.


5. Ethik im Beruf

5.1. Der Homöopath HVS richtet sich nach den berufsethischen Grundsätzen des Verbandes. Sein Handeln ist von Anteilnahme, Integrität und Achtung vor dem Menschen geprägt.

5.2. Er schuldet dem Patienten Loyalität und Rücksicht auf seine Bedürfnisse.

5.3. Er achtet die Würde und Rechte der Patienten.

5.4. Er vermeidet jegliche Diskriminierung.

5.5. Er ist sich seiner Stellung bewusst und nützt sie gegenüber dem Patienten und Praktikanten nicht aus.

6. Praxisführung

6.1. Die Praxisräumlichkeiten müssen geeignet sein, klar von den Privaträumen getrennt sein und mindestens folgendes aufweisen:

  • 6.1.1. Ein Behandlungszimmer
  • 6.1.2. Eine Wartemöglichkeit
  • 6.1.3. Eine Toilette


6.2.Der Homöopath HVS ist verpflichtet, eine Patientenkartei zu führen und diese sicher und verschlossen aufzubewahren. Sie enthält:

  • 6.2.1. Name, Adresse, Geburtsdatum des Patienten
  • 6.2.2. Detaillierte Krankengeschichte
  • 6.2.3. Detaillierte Behandlungsdaten und Fakten
  • 6.2.4. Mittelverschreibung und Dosierung
  • 6.2.5. Überweisungen an andere Fachpersonen


6.3. Der Homöopath HVS bewahrt seine Patientenkartei mindestens 10 Jahre auf.


7. Werbung

7.1. Der Homöopath hat sich bei Ausschreibungen an die kantonalen Vorschriften zu halten; insbesondere darf er keine Heilversprechungen machen.


8. Beschwerden

8.1. Gemäss Verbandsstatuten Art. 15 ahndet die Berufsordnungskommission (BOK) Verstösse auf der Grundlage des Reglements zur Anwendung und Durchsetzung der Berufsordnung.



Dieses Reglement ist mit Mehrheitsbeschluss von der Generalversammlung vom 14. März 2008 in Zürich angenommen worden. Es ersetzt alle Reglemente früheren Datums und tritt per sofort in Kraft.
Berufsordnung Veterinärhomöopathie

(Reglement zu Art. 15 der Verbandsstatuten)


1. Zweck

1.1. Die Berufsordnung regelt die Bereiche Berufsausübung, Berufsethik, Umgang mit Patienten
und Praxisführung. Sie dient der Berufsordnungskommission als Grundlage für die
Beurteilung von Beschwerden gegenüber Homöopathen des HVS.


2. Tierhomöopath HVS

2.1. Der Tierhomöopath HVS arbeitet nach klassisch homöopathischen Gesichtspunkten.

2.2. In Anlehnung an die §§ 1 und 2 des Organons ist es des Homöopathen höchster und einziger
Beruf, kranke Tiere und Menschen gesund zu machen, was man Heilen nennt. Das höchste
Ideal der Heilung ist die schnelle, sanfte, dauerhafte Wiederherstellung der Gesundheit oder
Hebung und Vernichtung der Krankheit in ihrem ganzen Umfange auf dem kürzesten,
zuverlässigsten, unnachteiligsten Wege, nach deutlich einzusehenden Gründen.

2.3. Er verpflichtet sich gemäss Art. 24 der Statuten zur steten Verbesserung seiner Fachkompetenz durch Fortbildung.

2.4. Er ist sich seiner therapeutischen Grenzen bewusst. Nötigenfalls konsultiert er Kollegen oder überweist den Patienten an andere Fachpersonen.

2.5. Er gewährleistet eine kontinuierliche Behandlung und lässt sich bei Ferienabwesenheit und im Krankheitsfalle adäquat vertreten.

2.6. Er kennt die Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen, die seine Tätigkeit als Homöopath regeln und hält sich an sie.

2.7. Er verhält sich respektvoll im Gespräch mit Dritten betreffend Berufskollegen.

2.8. Er verhält sich respektvoll gegenüber dem Tier und dem Tierhalter und er achtet den Willen des Tierhalters und die artspezifischen Bedürfnisse des Tieres.

2.9. Die Homöopathen unterstützen sich gegenseitig in ihren Studien und ihrer Praxistätigkeit.


3. Pflichten und rechtliche Richtlinien

3.1. Der Tierhomöopath HVS hält sich an die Berufsordnung des Verbandes.

3.2. Er verpflichtet sich, die Verbandsstatuten einzuhalten.

3.3. Er hat eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

3.4. Er meldet dem Vorstand sofort jegliche polizeilichen oder behördlichen Beschwerden oder Beanstandungen bezüglich seiner Berufstätigkeit.

3.5. Er hält sich an die gesetzliche Schweigepflicht und weist alle in seiner Praxis Tätigen darauf hin. Er wird von der Schweigepflicht entbunden:
  • 3.5.1. wenn es von Gesetzes wegen verlangt wird.
  • 3.5.2. in einem Notfall, in dem das Brechen der Schweigepflicht dem Schutz des Patienten oder einer anderen Person dient.
  • 3.5.3. wenn der Patient es wünscht und damit einverstanden ist.


3.6. Patientendaten dürfen für Fortbildungszwecke nur anonymisiert verwendet werden. Bei Videofällen muss das schriftliche Einverständnis des Patienten vorliegen.

3.7. Arzneimittelprüfungen an Tieren sind untersagt.

3.8. Er gibt keine Mittel ab, die dem Trächtigkeitsabbruch dienen.

3.9. Die Honorare für Behandlungen müssen angemessen sein.

3.10. Der Patient, bzw. der Tierhalter darf nicht unverhältnismässig oft zu Konsultationen
aufgeboten werden.


4. Umgang mit Patienten

4.1. Der Tierhomöopath HVS respektiert den Willen und die persönliche Integrität des Patienten und vermeidet jeglichen Missbrauch.

4.2. Er informiert den Tierhalter über die Art der Behandlung, den Behandlungsverlauf, sowie über die Kosten einer Konsultation.

4.3. Er respektiert den Willen des Tierhalters, wenn dieser die Behandlung beenden oder sich
anderswo behandeln lassen möchte. Er lässt mit Einverständnis des Tierhalters seinem
Nachfolger die nötigen Daten zukommen.


5. Ethik im Beruf

5.1. Der Homöopath HVS richtet sich nach den berufsethischen Grundsätzen des Verbandes. Sein Handeln ist von Anteilnahme, Integrität und Achtung vor dem Menschen und den Tieren geprägt.

5.2. Er schuldet dem Patienten Loyalität und Rücksicht auf seine Bedürfnisse.

5.3. Er achtet die Würde und Rechte der Patienten.

5.4. Er vermeidet jegliche Diskriminierung.

5.5. Er ist sich seiner Stellung bewusst und nützt sie gegenüber dem Patienten und Praktikanten
nicht aus.



6. Praxisführung

6.1. Die Praxisräumlichkeiten müssen geeignet sein, klar von den Privaträumen getrennt sein und mindestens folgendes aufweisen:

  • 6.1.1. Ein Beratungszimmer
  • 6.1.2. Eine Wartemöglichkeit
  • 6.1.3. Eine Toilette
  • 6.1.4. Tierhomöopathen HVS können Beratungen auch beim Tierhalter zu Hause oder im Stall vornehmen.


6.2.Der Tierhomöopath HVS ist verpflichtet, eine Patientenkartei zu führen und diese sicher und verschlossen aufzubewahren. Sie enthält:

  • 6.2.1. Name, Adresse, Geburtsdatum des Patienten
  • 6.2.2. Detaillierte Krankengeschichte
  • 6.2.3. Detaillierte Behandlungsdaten und Fakten
  • 6.2.4. Mittelverschreibung und Dosierung
  • 6.2.5. Überweisungen an andere Fachpersonen


6.3. Der Tierhomöopath HVS bewahrt seine Patientenkartei mindestens 10 Jahre auf.


7. Werbung

7.1. Der Tierhomöopath HVS hat sich bei Ausschreibungen an die kantonalen Vorschriften zu halten; insbesondere darf er keine Heilversprechungen machen.


8. Beschwerden

8.1. Gemäss Verbandsstatuten Art. 15 ahndet die Berufsordnungskommission (BOK) Verstösse auf der Grundlage des Reglements zur Anwendung und Durchsetzung der Berufsordnung.



Dieses Reglement ist mit Mehrheitsbeschluss von der Generalversammlung vom 14. März 2008 in Zürich angenommen worden. Es tritt per sofort in Kraft.
Reglement zur Anwendung und Durchsetzung der Berufsordnung

(Reglement zu Art. 15 der Verbandsstatuten)


1. Geltungsbereich

1.1. Die Berufsordnung ist für alle ordentlichen Mitglieder des HVS verbindlich.
1.2. Die Berufsordnungskommission sorgt für die Einhaltung der Berufsordnung und ahndet Verstösse der HVS-Mitglieder.
1.3. Entscheide der Berufsordnungskommission können binnen Monatsfrist nach Kenntnisnahme an die Rekurskommission des HVS weiter gezogen werden.


2. Anwendbares Verfahrensrecht

2.1. Kann in einer bestimmten Frage weder der Berufsordnung noch den Reglementen der kantonalen Gesundheitsgesetze und Verordnungen eine Antwort entnommen werden, gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren.


3. Anzeigen von Verstössen gegen die Berufsordnung

3.1. Verstösse gegen die Berufsordnung können von Mitgliedern des HVS oder von Dritten angezeigt werden.
3.2. Der Anzeiger oder andere Personen können nur dann als Partei auftreten, wenn sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn sie ein Mitglied des HVS sind.
3.3. Mutwilligen Anzeigern können Verfahrens- und Parteikosten auferlegt werden.


4. Verjährung

4.1. Die Verfolgung von Verstössen gegen die Berufsordnung verjährt zehn Jahre nach der Tat.


5. Sanktionen

5.1. Als Sanktionen können ausgesprochen werden:
  • 5.1.1 Verweis
  • 5.1.2 Ausschluss aus dem Verband HVS
  • 5.1.3 Meldung an die zuständige Gesundheitsdirektion oder an Krankenversicherungsorgane.
  • 5.1.4 Veröffentlichung in den Publikationsorganen des Verbandes

5.2. Die einzelnen Sanktionen können miteinander verbunden werden.
5.3. Sämtliche anfallenden Verfahrenskosten werden vom Angeklagten übernommen, falls er sanktioniert wird.


6. Hängiges staatliches Verfahren

6.1. Ist wegen dem gleichen Sachverhalt ein Verfahren bei einer staatlichen Behörde oder einem staatlichen Gericht hängig, kann das Berufsordnungsverfahren sistiert werden.



Dieses Reglement ist mit Mehrheitsbeschluss von der Generalversammlung vom 25. November 2004 in Zürich angenommen worden, es ersetzt alle Reglemente früheren Datums und tritt per sofort in Kraft.
Reglement für die Verbandsanerkennung als ordentliches Mitglied Humanhomöopathie (OMh)

(Reglement zu Art. 22 der Verbandsstatuten)


1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann beantragt werden, wenn folgendes nachgewiesen werden kann:

1.1. Medizinische Grundausbildung
1.1.1. Nachweis einer Ausbildung als Medizinalperson wie Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Physiotherapeut, Hebamme, dipl. Pflegefachfrau/-mann DN II oder HF, kantonale Prüfung, Tierarzt mit Zusatz Humanpathologie, deutsche Amtsarztprüfung.
1.1.2. Oder Nachweis von 1000 Stunden medizinischer Ausbildung mit Prüfung

1.2. Homöopathie
1.2.1. 800 Stunden Direktunterricht (Grundlagen, Miasmen, Materia medica, Repertorisation) mit Prüfung und 400 Stunden klassische homöopathische Arbeit mit Patienten.
1.2.2. Oder bestandene Schweizer Homöopathie Prüfung shp.

1.3. Auszug aus dem Strafregister.


2. Die Absolventen folgender Schulen werden nach Einsenden des Diploms prüfungsfrei in den HVS aufgenommen:

2.1. SHI Homöopathie Schule, Zug
2.2. ANHK-Schule, Basel


3. Praxisbesichtigung

3.1. Besteht bereits eine Praxis oder wird eine homöopathische Tätigkeit aufgenommen, werden die Praxisräumlichkeiten durch die AK nach den Kriterien der Berufsordnung geprüft. Die Kosten betragen Fr. 200.-.
3.2. Falls der Kanton oder ein anderer Verband bereits eine Praxisbesichtigung mit Protokoll vorgenommen hat, kann diese vom HVS anerkannt werden. In diesen Fällen entfällt eine Praxisabnahme durch den HVS.


4. Ordentliche Mitglieder können in begründeten Fällen (vorübergehende Einstellung der Praxistätigkeit wegen Auslandaufenthalts, Schwangerschaft usw.) bei der Anerkennungskommission für die Dauer eines Jahres eine Umteilung zu den ausserordentlichen Mitgliedern oder eine Sistierung der ordentlichen Mitgliedschaft beantragen. Die Anerkennungskommission kann in begründeten Fällen eine solche Sistierung oder Umteilung um ein weiteres Jahr verlängern.


Dieses Reglement ist mit Mehrheitsbeschluss von der Generalversammlung vom 15. November 2005 in Zürich angenommen worden, es ersetzt alle Reglemente früheren Datums und tritt per sofort in Kraft.
Reglement für die Verbandsanerkennung als ordentliches Mitglied Veterinärhomöopathie (OMvet)

(Reglement zu Art. 22 der Verbandsstatuten)


1. Die ordentliche Mitgliedschaft Veterinärhomöopathie kann beantragt werden, wenn Folgendes nachgewiesen werden kann:

2.1. Medizinische und tiermedizinische Grundausbildung
2.1.1. Nachweis einer Ausbildung als Medizinalperson wie Tierarzt, Arzt, Zahnarzt, Apotheker,
Physiotherapeut, Hebamme, dipl. Pflegefachfrau/-mann DN II oder HF, bestandene kantonale Prüfung, deutsche Amtsarztprüfung. Ausser Tierärzte, müssen Bewerber zusätzlich mindestens 200 Stunden Tiermedizin mit mindestens 100 Stunden Ethologie nachweisen. Antragstellende, die als OMh registriert sind.

2.1.2. Oder Nachweis von insgesamt 600 Stunden medizinischer Ausbildung. Bei mehreren medizinischen Ausbildungen muss eine bestandene Prüfung in allgemeiner Medizin oder in Tiermedizin vorliegen. Mindestens 200 Stunden davon müssen Tiermedizin sein. Mindestens davon 100 Stunden müssen Ethologie sein. Die AK entscheidet auf Empfehlung der KFT, welche Stunden/Schulen anrechenbar sind.

2.2. Homöopathie
2.2.1. 800 Stunden Direktunterricht (Grundlagen, Miasmen, Materia medica, Repertorisation)
mit einer bestandenen Prüfung. Mindestens 300 Stunden davon muss Homöopathie für Tiere sein.

2.2.2. Oder bestandene Schweizer Homöopathie Prüfüng shp und zusätzlich 200 Stunden Homöopathie für Tiere im Direktunterricht. Die Anerkennungskommission entscheidet auf Empfehlung der KFT, welche Dozenten annerkannt werden um die 200Std nachzuweisen.

2.3. Gesetzeskunde
2.3.1. 18 Stunden Gesetzeskunde müssen nachgewiesen werden.

2.4. Praktikum
2.4.1 120 Stunden Praktikum in einer Praxis für klassische Tierhomöopathie oder bei einem Tierarzt.

2.4.2 Die Stunden müssen schriftlich bestätigt werden.

2.4.3 Tierhomöopathen, die bereits längere Zeit praktizieren, kann der Vorstand auf Antrag der Anerkennungskommission das Praktikum erlassen werden.



2.5. Falldokumentation
2.5.1. Es müssen drei Fälle aus der eigenen Praxis eingereicht werden. Die eingesandten Fälle müssen nach folgenden Kriterien dokumentiert werden:
  • Anamnese
    Die Anamnese soll detailliert (möglichst mit den Ausdrücken des Patientenbesitzers) wiedergegeben werden. Beobachtungen am Tier sollen ebenfalls notiert werden.
    Zur vollständigen Anamnese gehören auch tierspezifische Untersuchungen/Beobachtungen wie zum Beispiel: Pferde in der Bahn oder unter dem Reiter, Hunde bei der Arbeit, Katzen beim Spielen etc. und bisherige Therapien.

  • Symptomenwahl
    Es muss klar ersichtlich sein, welche Symptome gewählt und wie sie interpretiert wurden.

  • Gewichtung der Symptome (Hierarchisierung)
    Die gewählten Symptome müssen gewichtet werden (mit Erklärung). Wenn die Reihenfolge der Repertorisation zugleich der Gewichtung entspricht, muss dies ersichtlich sein.

  • Saubere Repertorisation
    Die Repertorisation muss vollständig beiliegen. Erfolgte die Mittelfindung nicht über die Repertorisation, muss dies begründet werden.

  • Differentialdiagnose, Begründung der Arzneimittelwahl
    In der Regel kommen nach der Repertorisation mehrere Mittel in die engere Wahl. Deshalb sind ein Vergleich der in Frage kommenden Mittel (Differentialdiagnose) und eine abschliessende Begründung der erfolgten Mittelwahl zwingend.
    Jede Verschreibung – auch bei Mittelwechsel oder bei akuten Zwischenfällen - muss nachvollziehbar sein und durch eine stichhaltige Begründung dokumentiert werden.

  • Behandlungsverlauf:
    Der ganze Behandlungsverlauf muss mit Daten, Mittelnamen, Potenz, Einnahmeart und -häufigkeit genau dokumentiert werden. Kommentare wie „es geht ihm viel besser“, „er spielt jetzt häufiger“ etc. reichen nicht.
    In den Folgekonsultationen müssen mindestens die Hauptsymptome, etwaige Nebensymptome und Symptome, die zur Mittelwahl geführt haben, nachgefragt und dokumentiert werden. Wir erwarten auch folgende Angaben:
    • Dokumentation der Reaktionen
    • Beurteilung der Reaktion (Mittelwirkung)
    • Begründung der weiteren Vorgehensweise. Jeder Mittelwechsel muss begründet werden (Symptomenwahl, Differentialdiagnose); das gilt auch für akute Zwischenbehandlungen.


3. Weitere Bedingungen

3.1. Auszug aus dem Zentralstrafregister. Der Auszug darf nicht älter als 1 Jahr sein.

3.2. Bei Nichterfüllen der Aufnahmebedingungen kann sich der Bewerbende schriftlich verpflichten, die geforderten Aufnahmebedingungen spätestens 3 Jahre nach seinem Eintritt im Verband nachzureichen. Der Bewerber reicht Fälle, dokumentiert gemäss Art. 2.5. ein. Es wird eine Praxisbesichtigung gemäss Art. 5 durchgeführt. Der Vorstand kann in schriftlich begründeten Fällen die Frist um ein Jahr verlängern. Falls das Mitglied OMvet nach 3 Jahren die Aufnahmebedingungen nicht erfüllt, wird es vom Verband ausgeschlossen. Der Antrag für eine Aufnahme kann maximal zweimal gestellt werden.

3.3. Mitglieder die sowohl Human- als auch Veterinärhomöopathie betreiben, müssen gemäss gesetzlichen Grundlagen getrennte Räume für die Beratung von Mensch und Tier betreiben.

4. Praxisbesichtigung

4.1. Besteht bereits eine Praxis oder wird eine homöopathische Tätigkeit aufgenommen, werden
die Praxisräumlichkeiten durch die Anerkennungskommission AK nach den Kriterien der Berufsordnung geprüft. Die Kosten betragen Fr. 200.-.

4.2. Falls der Kanton oder ein anderer Verband bereits eine Praxisbesichtigung mit Protokoll
vorgenommen hat, kann diese vom HVS anerkannt werden. In diesen Fällen entfällt eine
Praxisabnahme durch den HVS.

4.3 Ordentliche Mitglieder können in begründeten Fällen (vorübergehende Einstellung der
Praxistätigkeit wegen Auslandaufenthalts, Schwangerschaft usw.) bei der Anerkennungskommission für die Dauer eines Jahres eine Umteilung zu den ausserordentlichen Mitgliedern oder eine Sistierung der ordentlichen Mitgliedschaft beantragen. Die Anerkennungskommission kann in begründeten Fällen eine solche Sistierung oder Umteilung um ein weiteres Jahr verlängern.



Dieses Reglement ist mit Mehrheitsbeschluss von der Generalversammlung vom 14. März 2008 angenommen worden. Es tritt per sofort in Kraft.
Reglement für die Verbandsanerkennung ausserordentliches Mitglied (AM)

(Reglement zu Art. 25 der Verbandsstatuten)


1. Die ausserordentliche Mitgliedschaft kann beantragt werden von

1.1. Studenten der Homöopathie (Human- und Veterinärhomöopathie)
1.2. Ordentlichen Mitgliedern gemäss Punkt 5 des Reglements für die Verbandsanerkennung als ordentliches Mitglied und gemäss Punkt 5.3. des Reglementes für die Verbandsanerkennung als ordentliches Mitglied Veterinärhomöopathie.


2. Spätestens ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung können ausserordentliche Mitglieder

2.1. Bei der Anerkennungskommission Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied zu stellen.
2.2. Oder schriftlich begründet eine befristete Verlängerung des AM-Status zu beantragen.


3. Falls innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Ausbildung weder ein Antrag auf Anerkennung als ordentliches Mitglied noch eine Verlängerung des Status als ausserordentliches Mitglied gestellt wird, erlischt die AM-Mitgliedschaft per Ende Verbandsjahr.


4. Verantwortlich für die Belange der Sektion der ausserordentlichen Mitglieder ist der Zuständige des Vorstandes.



Dieses Reglement ist mit Mehrheitsbeschluss von der Generalversammlung vom 14.März 2008 in Zürich angenommen worden, es ersetzt alle Reglemente früheren Datums und tritt per sofort in Kraft.
Reglement der Rekurskommission

(Reglement zu Art. 18 der Verbandsstatuten)


1. Rekursgesuch

1.1. Sofern nicht andere Fristen vorgesehen sind, muss ein Rekursgesuch innert Monatsfrist nach Kenntnisnahme des Entscheides der Vorinstanz eingereicht werden.
1.2. Das Rekursgesuch muss schriftlich an den HVS Präsidenten gerichtet werden. Zusätzliche Dokumente zur Begründung des Rekurses sind in zweifacher Ausführung mitzuliefern.


2. Vorgehen der Rekurskommission

2.1. Die RK kann den Sachverhalt mit folgenden Mitteln feststellen:
· Urkunden
· Auskünfte der Parteien
· Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen
· Augenschein
· Gutachten von Sachverständigen

Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

2.2. Ist wegen Befangenheit eines oder mehrerer Mitglieder die RK nicht beschlussfähig, bestimmt der HVS Präsident im Einverständnis des Rekurrenten ein oder mehrere Ersatzmitglieder.
2.3. Ein Entscheid der RK kommt durch einfaches Mehr zu Stande
2.4. Der Entscheid wird dem Rekurrenten innert 2 Monaten nach Einreichen des Gesuches schriftliche zugesellt mit Kopie an den Präsidenten sowie gegebenenfalls an den Präsidenten der zuständigen Kommission.
2.5. Der HVS Präsident verwaltet nach Abschluss der Beschwerdeangelegenheit die gesamten Akten und hält sie unter Verschluss.
2.6. Die Mitglieder der RK sind zum Stillschweigen gegenüber Dritten verpflichtet in Bezug auf Fälle, die sie bearbeiten.



3. Kosten

3.1. Heisst die RK einen Rekurs gut, so übernimmt der HVS die anfallenden Kosten.
3.2. Bei negativem Entscheid werden die Kosten geteilt.
3.3. Bei mutwilligen Rekursen kann die RK die gesamten Kosten dem Rekurrenten auferlegen.
3.4. Die RK kann vom Rekurrenten einen Kostenvorschuss verlangen.


Dieses Reglement ist mit Mehrheitsbeschluss von der Generalversammlung vom 25. November 2004 in Zürich angenommen worden, es ersetzt alle Reglemente früheren Datums und tritt per sofort in Kraft.
Fortbildungsreglement

(Reglement zu Art. 24 der Verbandsstatuten)


1. Jedes ordentliche Mitglied (OM) des HVS ist laut Statuten Art. 23.4ff verpflichtet, sich fortzubilden.


2. Die Fortbildungskontrolle wird alle zwei Jahre durch die Mitglieder der Berufsordnungskommission (BOK) durchgeführt.


3. Jedes OMh ist verpflichtet, über zwei Jahre mindestens 72 Stunden Fortbildung nachzuweisen. Während der ersten 10 Jahre müssen von diesen mindestens 60 Stunden Fortbildung in Homöopathie sein. Ab dem 11. Jahr kann der Anteil nichthomöopathischer Fortbildung (gemäss Punkt 6 dieses Reglementes) auf maximal 36 Stunden pro zwei Jahre erhöht werden. Die Fortbildungspflicht entfällt mit dem vollendeten 65. Altersjahr, wenn das OM über mindestens 15 Jahre Praxistätigkeit verfügt.

4.Jedes OMvet ist verpflichtet, über zwei Jahre mindestens 72 Stunden Fortbildung nachzuweisen. Während der ersten 10 Jahre müssen von diesen mindestens 60 Stunden Fortbildung in Homöopathie sein. Mindestens 30 Stunden davon müssen Fortbildung Homöopathie für Tiere sein. Ab dem 11. Jahr kann der Anteil nichthomöopathischer Fortbildung (gemäss Punkt 6 dieses Reglements) auf maximal 36 Stunden pro zwei Jahre erhöht werden. Die Fortbildungspflicht entfällt mit dem vollendeten 65. Altersjahr, wenn das OM über mindestens 15 Jahre Praxistätigkeit verfügt.

5.Mitglieder, die sowohl als OMh als auch OMvet registriert sind, haben dieselben Fortbildungspflichten wie OMvet.

6. Als Fortbildung gelten homöopathische, medizinische und psychologische Kurse, Kongresse und Seminare sowie Lehrtätigkeit und aktive Teilnahme an HVS-Arbeitsgruppen. Als Lehrtätigkeit gilt ausschliesslich das direkte Unterrichten an Aus- oder Fortbildungskursen in klassischer Homöopathie für Homöopathen oder Studenten dieser Fachrichtung. Die Teilnahme an HVS-Arbeitsgruppen und die Lehrtätigkeit wird gesamthaft höchstens zu 18 Stunden pro Jahr angerechnet.


7. Findet die Aufnahme des OM während des laufenden Kalenderjahres statt, so gilt die Fortbildungspflicht pro rata ab dem nächst folgenden Quartal.


8. Sind triftige Gründe vorhanden, die das OM hindern, der Fortbildungspflicht nachzukommen, entscheidet der Vorstand auf Antrag der BOK über eine Reduktion oder Entbindung von der Fortbildungspflicht.


9. Bei nicht erfüllter Fortbildungspflicht gilt folgendes Vorgehen:

· In begründeten Fällen kann der Vorstand auf Antrag der Berufsordnungskommission die Frist um ein Jahr verlängern.
· Die Fristverlängerung entbindet nicht vom vollumfänglichen Fortbildungsnachweis des folgenden Zyklus.
· Kann der Fortbildungsbildungsnachweis auch nach Ablauf der Fristerstreckung nicht erbracht werden, wird das Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen.


Dieses Reglement ist mit Mehrheitsbeschluss von der Generalversammlung vom 14. März 2008 in Zürich angenommen worden, es ersetzt alle Reglemente früheren Datums und tritt per sofort in Kraft.
Reglement Arbeitsgruppen

(Reglement zu Art. 19 der Verbandsstatuten)


1. Die Arbeitsgruppe nach Art. 19 der Verbandsstatuten dienen dem Erfahrungsaustausch und der Intervision in klassischer Homöopathie.


2. Die Arbeitsgruppen organisieren sich selbstständig und bestimmen einen verantwortlichen Leiter, der ordentliches Mitglied des HVS ist.


3. Um vom Verband anerkannt zu werden, müssen Arbeitsgruppen beim verantwortlichen Vorstandsmitglied angemeldet sein. Es sind folgende Angaben zu machen:

· Name, Adresse und Telefonnummer des verantwortlichen Leiters
· Veranstaltungsort
· Häufigkeit der Treffen


4. Die Arbeitsgruppen treffen sich in regelmässigen Abständen. Sie bestimmen die Häufigkeit der Treffen selber.


5. Die Arbeitsgruppen sind vom Verband finanziell unabhängig.

5.1. Die Arbeitsgruppen finanzieren sich selber.
5.2. Grössere Projekte einer Arbeitsgruppe können vom Verband finanziell unterstützt werden, wenn sie über die Arbeitsgruppe hinaus von Bedeutung sind. Dem Vorstand ist ein schriftliches Gesuch einzureichen.



6. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, sich einer Arbeitsgruppe seiner Wahl anzuschliessen oder eine neue Arbeitsgruppe zu gründen.


7. Der Leiter einer Arbeitsgruppe hat folgende Pflichten:

7.1. Er meldet die Arbeitsgruppe an.
7.2. Er führt eine Mitgliederliste.
7.3. Er führt bei jedem Treffen eine Präsenzliste.
7.4. Er erstellt per Ende Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht mit Angaben zu Dauer und Thema der einzelnen Treffen zuhanden des zuständigen Vorstandsmitglieds.
7.5. Er meldet Ende Jahr dem zuständigen Vorstandsmitglied für jeden Teilnehmer die Präsenzzeit in Stunden.


8. Die ausgewiesenen Stunden werden vom HVS gemäss Fortbildungsreglement anerkannt.
8.1. Jeder Teilnehmer erhält vom Verband eine Bestätigung der ausgewiesenen Stunden.


Dieses Reglement ist mit Mehrheitsbeschluss von der Generalversammlung vom 25. November 2004 in Zürich angenommen worden, es ersetzt alle Reglemente früheren Datums und tritt per sofort in Kraft.
Publikationsreglement

(Reglement zu Art. 38 der Verbandsstatuten)


1. Grundsatz

Im Namen des HVS darf nur gesprochen bzw. publiziert werden, was vom Vorstand oder einem bevollmächtigten Vorstandsmitglied gutgeheissen wurde.

2. Publikationsorgane

Die Publikationsorgane des HVS sind die HVS-NEWS als interne Verbandsmitteilungen an die ausserordentlichen und ordentlichen Mitglieder; die Homepage, die sich auch an die Öffentlichkeit richtet, und der „Informationsbrief“, mit dem die Gönner regelmässig informiert werden.

3. Auftrag

Die offiziellen Publikationen und Verlautbarungen des HVS sollen insgesamt:
· Zu einer allgemeinen, vielfältigen und sachgerechten Information seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit beitragen.
· Die Vielfalt der Meinungen innerhalb des Verbandes berücksichtigen sowie das Verständnis untereinander fördern.
· Die Mitglieder des Verbandes zur aktiven Teilnahme am Verbandsgeschehen und zur Weiterbildung anregen.
· Den Kontakt unter den verschiedenen Kategorien von Mitgliedern fördern.
· Die klassische Homöopathie nach Hahnemann und die statutarischen Ziele des HVS seinen Mitgliedern und der Öffentlichkeit verständlich machen.
· Das Ansehen des Verbandes nach Innen und Aussen fördern.

4. Grundsätze der Information

Es gelten die Regeln einer seriösen Berichterstattung:
· Sie soll wahrheitsgetreu sein.
· Informationen sollen für den Leser klar von Meinungen unterscheidbar sein.

Persönliche Meinungen müssen namentlich gezeichnet sein.


Dieses Reglement ist mit Mehrheitsbeschluss von der Generalversammlung vom 25. November 2004 in Zürich angenommen worden, es ersetzt alle Reglemente früheren Datums und tritt per sofort in Kraft.