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Newsletter 2/2010 online
Der neue HVS Newsletter 2/2010 steht zum Download bereit:
Statuten
Die Statuten des HVS zum Herunterladen im PdF-Format:
Statuten Homöopathie Verband Schweiz.pdfStatuten Homöopathie Verband Schweiz    
Statuten Homöopathie Verband Schweiz

Name und Sitz des Verbandes ......................................Art. 1
Verbandszweck .............................................................Art. 2
Verbandsorgane ............................................................Art. 3
Generalversammlung (GV) ...........................................Art. 4
Befugnisse der Generalversammlung ...........................Art. 5
Vorstand ........................................................................Art. 6
Rechte der Vorstandsmitglieder ....................................Art. 7
Pflichten der Vorstandsmitglieder ................................Art. 8
Aufgaben des Vorstandes ..............................................Art. 9
Vorstandssitzung ...........................................................Art. 10
Kommissionen ..............................................................Art. 11
Rechnungsprüfungskommission (RPK) .......................Art. 12
Kommission für Tierhomöopathie ………………………………… Art. 13
Kommission für Fortbildungsveranstaltungen (KFV) .Art. 14
Berufsordnungskommission (BOK) ............................Art. 15
Kommission für Öffentlichkeitsarbeit (KÖff) ..............Art. 16
Anerkennungskommission (AK) .................................Art. 17
Rekurskommission (RK) ...............................................Art. 18
Arbeitsgruppen ..............................................................Art. 19
Geschäftsstelle ..............................................................Art. 20
Mitglieder ......................................................................Art. 21
Ordentliche Mitglieder (OM) ........................................Art. 22
Rechte der ordentlichen Mitglieder ...............................Art. 23
Pflichten der ordentlichen Mitglieder ...........................Art. 24
Ausserordentliche Mitglieder (AM) .............................Art. 25
Rechte der ausserordentlichen Mitglieder ...................Art. 26
Pflichten der ausserordentlichen Mitglieder .................Art. 27
Ehrenmitglieder (EM) ...................................................Art. 28
Gönner ...........................................................................Art. 29
Verbandsbeitritt..............................................................Art. 30
Verbandsaustritt .............................................................Art. 31
Ausschluss eines Mitgliedes .........................................Art. 32
Finanzen .......................................................................Art. 33
Verbandsvermögen .......................................................Art. 34
Mitgliederbeiträge .........................................................Art. 35
Änderungen der Statuten und Reglemente ....................Art. 36
Auflösung des Verbandes .............................................Art. 37
Publikationsorgan ..........................................................Art. 38
Schlussbestimmungen ...................................................Art. 39




Reglemente zu den Statuten:

• Berufsordnung
• Reglement zur Anwendung und Durchsetzung der Berufsordnung des HVS
• Reglement für die Verbandsanerkennung als ordentliches Mitglied Humanhomöopathie OMh
• Reglement für die Verbandsanerkennung als ordentliches Mitglied Veterinärhomöopathie OMvet
• Reglement für die Verbandsanerkennung als ausserordentliches Mitglied
• Reglement der Rekurskommission
• Fortbildungsreglement
• Reglement Arbeitsgruppen
• Spesenreglement des Vorstandes und der Kommissionen
• Publikationsreglement





Erläuterungen

Der Einfachheit halber wurde in den Statuten und Reglementen durchwegs die männliche Form
verwendet. Selbstverständlich sprechen wir beide Geschlechter gleichwertig an. In den Statuten und Reglementen wird unter dem Begriff „Homöopathie“ ausschliesslich die
klassische Homöopathie verstanden.

Der HVS kennt zwei Formen ordentlicher Mitgliedschaften: ordentliche Mitglieder, die Homöopathie für Menschen und ordentliche Mitglieder, die Homöopathie für Tiere praktizieren. Es gibt auch ordentliche Mitglieder, die vom Verband für beides anerkannt sind.

Wenn von Ordentlichen Mitgliedern OM gesprochen wird, sind beide gemeint. Falls nur OMvet gemeint sind, wird die Mitgliederkategorie OMvet explizit ausgeschrieben. Falls nur OM für Humanhomöopathie gemeint sind, wird die Mitgliederkategorie als OMh bezeichnet.




Abkürzungen

AK Anerkennungskommission
AM Ausserordentliche(s) Mitglied(er)
BOK Berufsordnungskommission
EM Ehrenmitglied(er)
GV Generalversammlung
KFV Kommission für Fortbildungsveranstaltungen
KFT Kommission für Tierhomöopathie
KÖff Kommission für Öffentlichkeitsarbeit
OM Ordentliche(s) Mitglied(er)
OMh Ordentliche Mitglieder Humanhomöopathie
OMvet Ordentliche Mitglieder Veterinärhomöopathie
RPK Rechnungsprüfungskommission
RK Rekurskommission



Art. 1 Name und Sitz des Verbandes

1.1. Der Homöopathie Verband Schweiz (HVS) ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des
schweizerischen ZGB.

1.2. Der Sitz des Verbandes ist am Ort der Geschäftsstelle.


Art. 2 Verbandszweck

2.1. Förderung hochqualifizierter Homöopathie für Mensch und Tier im Dienste der Öffentlichkeit mittels
  • Qualitätssicherung durch Erlass von Standards (Ausbildung, Weiter- und Fortbildung usw.) in Anlehnung an europäische und internationale Normen
  • Förderung der Fort- und Weiterbildung qualifizierter Homöopathen
  • Förderung des aktiven Wissensaustausches unter Homöopathen
  • Schutz der Öffentlichkeit vor missbräuchlicher Anwendung der Homöopathie durch Erlass einer für die Mitglieder verbindlichen Berufsordnung


2.2. Förderung der Homöopathie als Wissenschaft

2.3. Förderung der Homöopathie als Beruf durch
  • Vertretung der Berufs- und Standesinteressen der in der Schweiz tätigen Homöopathen gegenüber öffentlichen, behördlichen und politischen Instanzen auf regionaler, kantonaler, nationaler und internationaler Ebene
  • Verbesserung der rechtlichen Stellung der Homöopathen


2.4. Information der Bevölkerung über die klassische Homöopathie.


Art. 3 Verbandsorgane

3.1. Generalversammlung (GV)

3.2. Vorstand

3.3. Kommissionen
  • Rechnungsprüfungskommission (RPK)
  • Kommission für Fortbildungsveranstaltungen (KFV)
  • Berufsordnungskommission (BOK)
  • Kommission für Öffentlichkeitsarbeit (KÖff)
  • Kommission für Tierhomöopathie (KFT)
  • Anerkennungskommission (AK)
  • Rekurskommission (RK)


3.4. Geschäftsstelle


Art. 4 Generalversammlung (GV)

4.1. Die ordentliche Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie findet bis spätestens Ende März jedes Jahres statt.

4.2. Auf Begehren eines Fünftels aller ordentlichen Mitglieder oder durch Beschluss des Vorstandes muss innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Begehrens an den Vorstand oder innerhalb von zwei Monaten nach Beschluss des Vorstandes eine ausserordentliche GV durchgeführt werden.

4.3. Die Einladung zu einer ordentlichen oder ausserordentlichen GV muss spätestens einen Monat vor der Durchführung sämtlichen stimm- und wahlberechtigten Mitgliedern schriftlich zugestellt werden. Beilagen sind die Traktandenliste, das Budget, die Anträge und das Protokoll der letztjährigen GV.

4.4. Die GV ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel des Vorstandes und 10 OM anwesend sind und ordnungsgemäss geladen wurde. Stimmrechtsvertretungen werden nicht mitgezählt.

4.5. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr, ausser in jenen Fällen, in denen die Statuten ausdrücklich ein qualifiziertes Mehr verlangen. Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr. Auf Antrag eines Mitgliedes kann darüber abgestimmt werden, ob eine Wahl oder Abstimmung schriftlich durchgeführt wird.

4.6. Die Stimmenzähler werden zu Beginn der GV in offener Abstimmung gewählt.

4.7. An der GV führen der Präsident oder die Co-Präsidenten den Vorsitz. Im Verhinderungsfalle oder Ausstand der Vizepräsident. Der Aktuar ist Protokollführer, im Verhinderungsfalle oder Ausstand bestimmt er den Protokollführer, der zu Beginn der GV in offener Abstimmung gewählt wird.


Art. 5 Befugnisse der Generalversammlung

5.1. Wahl der Vorstandsmitglieder und aus deren Mitte namentlich den Präsidenten oder die Co-Präsidenten.

5.2. Wahl der Kommissionsmitglieder gemäss Art. 12 bis 18.

5.3. Genehmigung des Protokolls der letzten GV, der Jahresrechnung, des Revisorenberichtes und des Budgets.

5.4. Entlastungserklärung gegenüber dem Vorstand.

5.5. Festsetzung der Jahresbeiträge aller Mitgliederkategorien.

5.6. Änderungen und Ergänzungen der Statuten.

5.7. Genehmigung folgender Reglemente:
  • Berufsordnung
  • Reglement zur Anwendung und Durchsetzung der Berufsordnung
  • Reglemente für die Verbandsanerkennung von ordentlichen und ausserordentlichen
    Mitgliedern
  • Fortbildungsreglement
  • Reglement der Rekurskommission
  • Spesenreglement des Vorstandes und der Kommissionen


5.8. Auflösung des Verbandes.

5.9. Beschlussfassung über alle anderen von Gesetzes wegen der GV übertragenen Geschäfte.


Art. 6 Vorstand

6.1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern.

6.2. Im Vorstand muss mindestens ein OMvet vertreten sein.

6.3. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt die Zuständigkeiten der Mitglieder; vorbehältlich der Wahl des Präsidenten oder der Co-Präsidenten durch die GV.

6.4. Stichentscheide werden durch den Präsidenten oder den amtsälteren Co-Präsidenten gefällt.

6.5. Gewählte Vorstandsmitglieder verpflichten sich für zwei Jahre. Sie können wiedergewählt werden.

6.6. Die Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre einzeln neu gewählt.


Art. 7 Rechte der Vorstandsmitglieder

7.1. Die Vorstandsmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

7.2. Die Vorstandsmitglieder sind von den Gebühren für die Fortbildungsveranstaltungen des HVS befreit.

7.3. Die Vorstandsmitglieder werden auf der Grundlage des Spesenreglements aus der Verbandskasse entschädigt. Das Spesenreglement wird durch den Vorstand erstellt und muss von der GV genehmigt werden.


Art. 8 Pflichten der Vorstandsmitglieder

8.1. Die Vorstandsmitglieder haben stets die Interessen des Verbandes zu wahren. Sie sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was dem Zweck und den Interessen des Verbandes schadet.

8.2. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Vorstandssitzungen teil. Im Verhinderungsfall informieren sie den Präsidenten oder einen Co-Präsidenten.


Art. 9 Aufgaben des Vorstandes

9.1. Führen der Verbandsgeschäfte; insbesondere:
  • Vertretung des Verbandes nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führt der Präsident, ein Co-Präsident oder der Vizepräsident je mit einem anderen Vorstandsmitglied.
  • Organisation der Geschäftsstelle unter Einhaltung der Budgetvorgaben und Erstellung eines Pflichtenheftes.
  • Der Vorstand hat die Kompetenz, für bestimmte Geschäfte (auch Dauergeschäfte) Fachleute hinzuzuziehen und zu entschädigen, die nicht Mitglieder des Verbandes sind.
  • Die Ausgabenbefugnis des Vorstandes ausserhalb des veranschlagten Budgets ist beschränkt auf 10 Prozent des Budgets. Grössere Ausgaben müssen von der GV bewilligt werden.


9.2. Einberufung der ordentlichen oder ausserordentlichen GV.

9.3. Berichterstattung über seine Tätigkeiten an die GV.

9.4. Vollziehen der Verbandsbeschlüsse.

9.5. Beschlussfassung in allen Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind. Insbesondere steht ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Verbandes zu.

9.6. Aufnahme von Mitgliedern nach Empfehlung der Anerkennungskommission.

9.7. Ausschluss von Mitgliedern.


Art. 10 Vorstandssitzung

10.1. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden über Ort, Zeit und Traktanden der Vorstandssitzungen informiert.

10.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse erfolgen mit dem einfachen Mehr. Der Präsident oder der amtsältere Co-Präsident haben den Stichentscheid.

10.3. Gültige Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Es steht dabei jedem Vorstandsmitglied das Recht zu, die Behandlung des Geschäftes in einer Sitzung zu verlangen.


Art. 11 Kommissionen

11.1. Die Kommissionsmitglieder werden von der GV gewählt.

11.2. Reise- und Sitzungsspesen werden auf der Grundlage des Spesenreglementes aus der Verbandskasse entschädigt.


Art. 12 Rechnungsprüfungskommission (RPK)

12.1. Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei von der GV auf zwei Jahre gewählten Revisoren oder einer unabhängigen Treuhand- oder Revisionsgesellschaft, deren Mitarbeiter nicht Mitglieder im Verband sein dürfen. Von der GV bestimmte Revisoren können auch juristische Personen sein.

12.2. Die RPK prüft Rechnung, Buchführung, Belege und Kassenbestand und legt der GV einen kurzen, schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung vor.


Art. 13 Kommission für Tierhomöopathie

13.1. Die Mitglieder der Kommission für Tierhomöopathie (KFT) werden durch die GV gewählt.Die KFT besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von einem Vorstandsmitglied Veterinärhomöopathie (OMvet) präsidiert. Die Kommissionsmitglieder der BOK, AK, KFV sind gleichzeitig Vertreter in der Kommission für Tierhomöopathie. Externe Fachexperte können von Fall zu Fall beigezogen werden. Die Kommissionsmitglieder haben eine Amtszeit von zwei Jahren und können wiedergewählt werden.

13.2. Sie entwickelt die für Tierhomöopathie spezifischen Richtlinien zur Qualitätssicherung und Berufsentwicklung. Sie schlägt dem Vorstand und den zuständigen Kommissionen dafür entsprechende Reglemente, wie z.B. tierhomöopathiespezifische Fortbildungskriterien, Anerkennungskriterien und Berufsordnung vor. Sie erarbeitet zudem weitere tierhomöopathiespezifische, qualitätssichernde Massnahmen.

13.3. Je nach Geschäft werden die entsprechenden Kommissionen konsultiert. Reglemente oder andere wichtige Dokumente müssen vom Vorstand genehmigt werden. Reglemente müssen von der GV genehmigt werden.

13.4. Sie setzt sich für die Anliegen der Tierhomöopathie in Gesetzgebung und in der Öffentlichkeit gemäss Art. 2 ein.

13.5. Sie macht der Kommission für Fortbildungsveranstaltungen (KFV) Vorschläge für tierspezifische Fortbildung.

13.6. Sie stattet der GV einen Tätigkeitsbericht ab.


Art. 14 Kommission für Fortbildungsveranstaltungen (KFV)

14.1. Die Mitglieder der Kommission für Fortbildungsveranstaltungen (KFV) werden durch die GV gewählt. Die KFV besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von einem Vorstandsmitglied präsidiert. Mindestens ein Mitglied der KFV ist OMvet. Die Kommissionsmitglieder haben eine Amtsdauer von zwei Jahren und können wiedergewählt werden.

14.2. Sie bestimmt das Fortbildungsprogramm, terminiert die Anlässe und wählt die Referenten. Das Fortbildungsprogramm muss vom Vorstand genehmigt werden.

14.3. Sie setzt die Gebühren für die Fortbildungsveranstaltungen fest. Die Gebühren müssen durch den Vorstand genehmigt werden.

14.4. Sie stattet der GV einen Tätigkeitsbericht ab.


Art. 15 Berufsordnungskommission (BOK)

15.1. Die Mitglieder der Berufsordnungskommission (BOK) werden durch die GV gewählt. Die BOK besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von einem Vorstandsmitgliedpräsidiert. Mindestens ein Mitglied der BOK ist OMvet. Die Kommissionsmitglieder müssen seit mindestens zwei Jahren ordentliche Mitglieder des HVS sein. Die Kommissionsmitglieder haben eine Amtsdauer von zwei Jahren und können wiedergewählt werden.

15.2. Sie erstellt die Berufsordnung. Die Berufsordnung muss vom Vorstand und von der GV genehmigt werden.

15.3. Sie erstellt das Reglement zur Anwendung und Durchsetzung der Berufsordnung. Das Reglement muss vom Vorstand und von der GV genehmigt werden.

15.4. Sie fördert und überwacht die Einhaltung der Berufsordnung und ahndet Verstösse in erster Instanz.

15.5. Sie erstellt das Fortbildungsreglement. Das Fortbildungsreglement muss vom Vorstand und von der GV genehmigt werden.

15.6. Sie führt die Fortbildungskontrolle durch.

15.7. Sie stellt den Antrag auf Sanktionen gegen ein Mitglied.

15.8. Sie stattet der GV einen Tätigkeitsbericht ab.


Art. 16 Kommission für Öffentlichkeitsarbeit (KÖff)

16.1. Die Mitglieder der Kommission für Öffentlichkeitsarbeit (KÖff) werden durch die GV gewählt. Die KÖff besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von einem Vorstandsmitglied präsidiert. Die Kommissionsmitglieder haben eine Amtszeit von zwei Jahren und können wiedergewählt werden.

16.2. Sie erstellt das Publikationsreglement. Das Publikationsreglement muss vom Vorstand genehmigt werden.

16.3. Sie trägt die Anliegen des Verbandes in die Öffentlichkeit gemäss Art. 2.4.

16.4. Sie stattet der GV einen Tätigkeitsbericht ab.


Art. 17 Anerkennungskommission (AK)

17.1. Die Mitglieder der Anerkennungskommission (AK) werden durch die GV gewählt. Die AK besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von einem Vorstandsmitglied präsidiert. Mindestens ein Mitglied der AK ist OMvet. Die Kommissionsmitglieder müssen seit mindestens zwei Jahren ordentliche Mitglieder des HVS sein. Die Kommissionsmitglieder haben eine Amtszeit von zwei Jahren und können wiedergewählt werden.

17.2. Sie erarbeitet die Richtlinien für die Anerkennung der verschiedenen homöopathischen Werdegänge und erstellt die Reglemente für die Verbandsanerkennung von ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern. Die Reglemente für die Verbandsanerkennung von OM und AM müssen vom Vorstand und von der GV genehmigt werden.

17.3. Sie empfiehlt anhand der gültigen Reglemente dem Vorstand die Aufnahme oder Ablehnung des Gesuchstellers.

17.4. Sie stattet der GV einen Tätigkeitsbericht ab.


Art. 18 Rekurskommission (RK)

18.1. Die Mitglieder der Rekurskommission (RK) werden durch die GV gewählt. Die RK besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Kommissionsmitglieder müssen seit mindestens drei Jahren ordentliche Mitglieder des HVS sein. Die Kommissionsmitglieder haben eine Amtszeit von zwei Jahren und können wiedergewählt werden.

18.2. Bei Rekursen gegen Entscheide anderer Kommissionen oder des Vorstandes entscheidet sie in letzter Instanz.

18.3. Sie stattet der GV einen Tätigkeitsbericht ab.


Art. 19 Arbeitsgruppen

19.1. Die Arbeitsgruppen dienen dem Erfahrungsaustausch und der Intervision von Homöopathen.

19.2. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen halten sich an das gültige Reglement.


Art. 20 Die Geschäftsstelle

20.1. Die Geschäftsstelle wird unter Einhaltung der Budgetvorgaben vom Vorstand organisiert.

20.2. Die Geschäftsstelle erledigt sämtliche vom Vorstand übertragenen Aufgaben.


Art. 21 Mitglieder

20.1. Der Verband setzt sich zusammen aus:
  • Ordentlichen Mitgliedern (OM), mit den folgenden Unterscheidungen:
    • Ordentliche Mitglieder Humanhomöopathie OMh
    • Ordentliche Mitglieder Veterinärhomöopathie OMvet

  • Ausserordentlichen Mitgliedern (AM)
  • Ehrenmitgliedern (EM)
  • Gönnern



Art. 22 Ordentliche Mitglieder (OM)

22.1. Praktizierende Homöopathen, welche die Aufnahmebedingungen des HVS erfüllen, können ordentliches Mitglied (OM) werden.

22.2. Der schriftliche Antrag zur Aufnahme als OM ist an die Anerkennungskommission zu stellen.

22.3. Der Vorstand entscheidet auf Empfehlung der Anerkennungskommission über die Aufnahme.

22.4. Bei Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe des Entscheides schriftlich bei der Rekurskommission Rekurs einreichen.


Art. 23 Rechte der ordentlichen Mitglieder

23.1. Sie sind wahl- und stimmberechtigt.

23.2. Sie haben das Recht, sich im Verhinderungsfalle an der GV durch ein anderes OM vertreten zu lassen. Es ist nur eine Vertretung pro Person statthaft. Es muss eine schriftliche, signierte Vollmacht vorliegen.

23.3. Sie haben das Recht, Rat und Beistand im Rahmen der Möglichkeiten des Verbandes zu verlangen und von den Errungenschaften des Verbandes zu profitieren.

23.4. Sie werden in die Krankenkassen- und Therapeutenliste des HVS aufgenommen.

23.5. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Homöopath HVS“ zu benutzen, wenn sie als ordentliches Mitglied Humanhomöopathie OMh aufgenommen wurden.

23.6. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Tierhomöopath HVS“ zu benutzen, wenn sie als ordentliches Mitglied Veterinärhomöopathie OMvet aufgenommen wurden.

23.7. Sie erhalten Vergünstigungen bei HVS-Veranstaltungen.

23.8. Sie erhalten die HVS-NEWS als Verbandsorgan zugestellt.


Art. 24 Pflichten der ordentlichen Mitglieder

24.1. Sie sind verpflichtet, die Verbandsstatuten und Reglemente einzuhalten und den Beschlüssen der Verbandsorgane Folge zu leisten.

24.2. Der Mitgliederbeitrag ist jährlich zu entrichten.

24.3. Sie haben alles zu unterlassen, was dem Zweck und den Interessen des Verbandes schadet.

24.4. Sie sind verpflichtet, sich laut Reglement fortzubilden.


Art. 25 Ausserordentliche Mitglieder (AM)

25.1. Studenten der Human- und Tierhomöopathie, welche die reglementarischen Bestimmungen erfüllen, können ausserordentliches Mitglied werden.

25.2. Der schriftliche Antrag zur Aufnahme als AM ist an die Anerkennungskommission zu stellen.

25.3. Der Vorstand entscheidet auf Empfehlung der Anerkennungskommission über die Aufnahme.

25.4. Bei Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe des Entscheides schriftlich bei der Rekurskommission Rekurs einreichen.


Art. 26 Rechte der ausserordentlichen Mitglieder

26.1. Ausserordentliche Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt; ausser wenn es sich um Statuten- oder Reglementsänderungen oder um die Festlegung der Mitgliederbeiträge und die Verbandsauflösung handelt.

26.2. Nur persönlich anwesende AM sind stimmberechtigt (keine Vertretungen).

26.3. Sie haben das Recht, Rat und Beistand im Rahmen der Möglichkeiten des Verbandes zu verlangen und von den Errungenschaften des Verbandes zu profitieren.

26.4. Sie erhalten Vergünstigungen bei HVS-Veranstaltungen.

26.5. Sie erhalten die HVS–NEWS als Verbandsorgan zugestellt.


Art. 27 Pflichten der ausserordentlichen Mitglieder

27.1. Sie sind verpflichtet, die Verbandsstatuten und Reglemente einzuhalten und den Beschlüssen der Verbandsorgane Folge zu leisten.

27.2. Der Mitgliederbeitrag ist jährlich zu entrichten.

27.3. Den AM ist es untersagt, den Namen „Homöopath HVS“ oder „Tierhomöopath“ zu verwenden.

27.4. Sie haben alles zu unterlassen, was dem Zweck oder den Interessen des Verbandes schadet.


Art. 28 Ehrenmitglieder (EM)

28.1. Als Ehrenmitglied kann die GV Personen ernennen, die sich für die klassische Homöopathie im Allgemeinen oder für den Verband im Besonderen eingesetzt haben.

28.2. Für ausserordentliche Verdienste kann die GV einen abgetretenen Präsidenten zum Ehrenpräsidenten ernennen. Dieser kann vom Vorstand als Berater zu Sitzungen eingeladen und für besondere Aufgaben delegiert werden.

28.3. Sie haben die gleichen Rechte wie die OM, sind aber von der Bezahlung der
Mitgliederbeiträge befreit.

28.4. Sie haben alles zu unterlassen, was dem Zweck oder den Interessen des Verbandes schadet.


Art. 29 Gönner

29.1. Gönner können Personen, Familien, Vereine und juristische Personen werden, welche die klassische Homöopathie und die Ziele des Verbandes unterstützen möchten.

29.2. Der Gönnerbeitrag ist jährlich zu entrichten.

29.3. Es ist den Gönnern untersagt, den Verbandsnamen in Ausschreibungen und für öffentliche Zwecke zu verwenden.



Art. 30 Verbandsbeitritt

30.1. Der Eintritt in den HVS kann jederzeit erfolgen.

30.2. Findet die Aufnahme des Mitgliedes während des laufenden Jahres statt, so gilt der Mitgliederbeitrag pro rata ab dem nächsten ganzen Monat. Das Verbandsjahr beginnt jeweils am 1. April.


Art. 31 Verbandsaustritt

31.1. Der Austritt von AM und OM aus dem HVS kann jeweils auf den 31. März erfolgen. Er ist vom Austrittswilligen bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres schriftlich an die Geschäftsstelle mitzuteilen.

31.2. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte.

31.3. Der Austritt befreit nicht von der Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und Gebühren. Zudem müssen sämtliche Beiträge für das laufende Verbandsjahr vollumfänglich bezahlt werden.


Art. 32 Ausschluss eines Mitgliedes

32.1. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem HVS ausgeschlossen werden,
  • wenn Schädigung der Interessen oder des Ansehens des HVS vorliegen
  • bei grober Verletzung der Statuten, Reglemente oder der Berufsordnung


32.2. Bei Verstoss gegen die Berufsordnung stellt die Berufsordnungskommission dem Vorstand Antrag auf Ausschluss des Mitgliedes.

32.3. Der Ausschluss befreit nicht von der Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und Gebühren. Zudem müssen sämtliche Beiträge für das laufende Verbandsjahr vollumfänglich bezahlt werden.

32.4. Der Ausschlussgrund ist dem Betroffenen bekannt zu geben.

32.5. Beim Ausschluss erlöschen alle Mitgliederrechte sofort.

32.6. Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich bei der Rekurskommission Rekurs einzureichen.


Art. 33 Finanzen

33.1. Der Kassier ist verantwortlich für die Buchführung, die Rechnungsführung, sowie für die Vorbereitung von Rechnungsabschluss und Budget zuhanden des Vorstandes und der GV.


Art. 34 Verbandsvermögen

34.1. Das Verbandsvermögen wird gespeist aus den Mitgliederbeiträgen, Spenden, Schenkungen, Vermächtnissen, Überschüssen aus Fortbildungsveranstaltungen und allfälligen Jahresüberschüssen.

34.2. Für Verpflichtungen des Verbandes haften die Mitglieder höchstens im Umfang des maximalen statutarischen Jahresbeitrages. Im Übrigen haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.



Art. 35 Mitgliederbeiträge

35.1. Der Jahresbeitrag beläuft sich maximal auf:

  • Fr. 600.00 für OM
  • Fr. 200.00 für AM
  • Fr. 60.00 für Gönner
  • Fr. 80.00 für Gönnerfamilien
  • Fr. 175.00 für Gönnerfirmen.


Er wird jährlich auf Antrag des Vorstandes innerhalb dieses Rahmens durch die GV festgelegt.


Art. 36 Änderungen der Statuten und Reglemente

36.1. Änderungen der Statuten und Änderungen der Reglemente nach Art. 5.6, 5.7, 15.2, 15.5, 17.2. und 35.1 können durch die GV mit Zweidrittelsmehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

36.2. Alle Statutenänderungen müssen an der GV traktandiert sein.


Art. 37 Auflösung des Verbandes

37.1. Zur Auflösung des Verbandes ist eigens eine GV einzuberufen.

37.2. Der HVS kann durch Beschluss von zwei Dritteln aller ordentlichen Mitglieder aufgelöst werden.

37.3. Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, falls die GV nicht besondere Liquidatoren beauftragt. Bis zur Liquidation bleibt die Kompetenz der GV in vollem Umfang bestehen.


Art. 38 Publikationsorgan

38.1. Offizielles Publikationsorgan des Verbandes sind die HVS-NEWS.


Art. 39 Schlussbestimmungen

39.1. Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, bei der verbandsinternen Rekurskommission anfechten.

39.2. Beschlüsse der Rekurskommission kann jedes Mitglied von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Richter gemäss Art. 75 des ZGB anfechten.

39.3. Im Übrigen gilt das ZGB, Art. 60 - 79.




Diese Statuten sind mit Mehrheitsbeschluss von der ordentlichen Generalversammlung vom 14. März 2008 angenommen worden. Sie ersetzen alle Statuten früheren Datums und treten per sofort in Kraft.