Es gibt in der Schweiz mehrere Institutionen, die Ausbildungen und/oder Abschlüsse im Gesundheitswesen anerkennen können oder beaufsichtigen. Das sind das BAG, das SBFI, die Gesundheitsdirektorenkonferenz der Kantone und das Schweizerische Rote Kreuz SRK. Dies sind staatliche Institutionen oder im Fall des SRK jedenfalls eine Institution mit staatlichem Auftrag und Anerkennung.
Berufe mit einer Anerkennung von einer oder mehrerer dieser Institutionen können bei der Weiterentwicklung der Ausbildung und des Abschlusses in den neuen Titel überführt werden. Längst nicht alle Berufe haben allerdings den neuen Titel bekommen. Physiotherapeuten nach dem alten System z.B. dürfen nicht den neuen Titel führen, sie bleiben aber gleichwertig anerkannt.
Sämtliche Ausbildungen zum Naturheilpraktiker führten Privatschulen ohne Anerkennung einer dieser Institutionen durch, auch das EMR und die ASCA sind private Firmen ohne Auftrag der obengenannten Institutionen.
Die Kantone, die das Dossier zur Berufsausübungsbewilligung prüften oder selber eine Prüfung durchführten, um eine Berufsausübungsbewilligung zu erteilen, haben nur kontrolliert, ob medizinische Grundlagen und eine Ahnung von Naturheilkunde vorhanden sind, um ohne Patientengefährdung arbeiten zu können. Jeder Kanton stellte andere Anforderungen.
Aus diesem Grund stellte das SBFI von Anfang an klar, dass der Titel “Naturheilpraktiker mit eidg. Diplom” niemandem in der Schweiz mittels Gleichwertigkeitsanerkennung verliehen werden könne. Im bis dahin geltenden Verfahren sind die fachlichen Kompetenzen nicht überprüft worden. Es gab keine rechtlichen Grundlagen dafür.
Das Äusserste, was die OdA AM erreichen konnte, waren die Übergangsbestimmungen, die es langjährig Praktizierenden erlaubte, sich ohne Nachweis der Modulabschlüsse an die HFP anzumelden. Bei über 10 Jahren nachgewiesener Praxisarbeit wurden sogar P3 und P4 erlassen, um das eidg. Diplom zu erwerben.
Dass wir nicht in die Grundversicherung aufgenommen worden sind, muss man damit beantworten, dass zu der Zeit, als unsere Ausbildung reglementiert wurde, noch nicht einmal die Ärzte mit komplementärmedizinischem Facharzttitel ihre Behandlungen in der Grundversicherung abrechnen konnten. Auch heute, wo diese in der Grundversicherung verankert sind, müssen sie laufend darum kämpfen, weil die Komplementär- und Alternativmedizin eben nicht dieselbe Anerkennung hat wie Chirurgie oder Innere Medizin.
Im Medizinalberufe-Gesetz sind die Chiropraktiker die Einzigen, die kein Medizin- oder Pharmaziestudium absolviert haben und trotzdem in dieses Gesetz aufgenommen wurden und deshalb über die Grundversicherung abrechnen dürfen.
Neu können auch nichtärztliche Psychotherapeuten mit Psychologiestudium unter bestimmten Voraussetzungen über die Grundversicherung abrechnen, sie sind aber nicht im Medizinalberufe-Gesetz aufgeführt, da die Anerkennung nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird.