Kt. SO: Das neue Gesundheitsgesetz des Kt. SO ist in Kraft. Wer bereits im Kanton als Naturheilpraktikerin mit Bewilligung tätig ist, kommt in den Genuss der Besitzstandswahrung, d.h. die Bewilligung bleibt trotz geänderter Anforderungen erhalten. Wer neu im Kt. SO als Naturheilpraktikerin arbeiten möchte, benötigt das eidg. Diplom. Arbeiten im Mentorat ist mit gültigem Mentoratsvertrag ohne Bewilligung möglich.
Tierheilpraktikerinnen benötigen neu KEINE Bewilligung mehr!
Kt. VS: Der Kanton VS hat entschieden, Naturheilpraktikerinnen nicht in die Gruppe, der vom Kanton anerkannten Gesundheitsberufe aufzunehmen, deshalb ist es im Wallis nach wie vor nicht möglich, eine Berufsausübungsbewilligung als Naturheilpraktikerin zu erhalten. Bezüglich Naturheilpraktiker-Tätigkeit gilt Art. 62: «Alternative Behandlungsmethoden sowie Behandlungen, die das Wohlbefinden anstreben, sind gestattet, sofern sie keine Gefahr darstellen und sofern die betroffenen Personen ihre Einwilligung gegeben haben und so informiert wurden, dass jegliche Verwechslung mit Berufen des Gesundheitswesens ausgeschlossen ist.»
Beatrice Soldat