Grundsätzlich regeln die kantonalen Gesundheitsgesetze die Berufsausübungsbewilligung sowie die Arzneimittelabgabe und die Mwst-Befreiung. Daran ändert sich auch nichts, wenn jemand im Besitz des eidg. Diploms ist.
Arzneimittel-Abgabe
Es sind bis jetzt nur wenige Kantone, die eine eigentliche Abgabe, also Arzneimittel mit nach Hause geben, ausdrücklich gestatten. Wer so etwas darf, der weiss es, weil es in der Berufsausübungsbewilligung drinsteht.
Arzneimittel-Anwendung
In der Praxis Arzneimittel anwenden gestatten alle Kantone, die eine Bewilligung ausstellen.
Der HVS hat eine Liste mit Informationen zu den Berufsausübungsbewilligungen der Kantone zusammengestellt, die für HVS-Mitglieder zugänglich ist.