UPDATE HVS Telegramm Praxistätigkeit

Coronavirus

Heute wurden wir damit überrascht, dass der Bundesrat seine Bestimmungen für Gesundheitsfachpersonen und damit für auch für Naturheilpraktiker mit Berufsausübungsbewilligung, umformuliert hat. In den Erläuterungen zur Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2), Fassung vom 20. März 2020, gültig ab 21.3., steht jetzt nicht mehr der Ausdruck “ärztlich verordnet”, sondern “aus medizinischer Sicht dringend“.

Die Erläuterungen präzisieren, was damit gemeint ist: “Zulässig sind unter anderem Eingriffe, die bei einer Unterlassung zu einer Verkür-zung der Lebenserwartung, zu einer bleibenden Schädigung, zu einem erheblichen Risiko für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder zu einer notfallmässigen Hospitalisation führen oder die Lebensqualität in ausserordentlich starker Weise verschlechtern. … In der ambulanten Medizin gibt es eine Menge Konsultationen, die durchgeführt werden müssen, ohne dass man im Voraus weiss, ob es sich um lebenswichtige Probleme handelt, besonders in der Pädiatrie. … Es liegt schliesslich in der Entscheidkompe-tenz der Gesundheitsfachpersonen zu entscheiden, ob ein Eingriff notwendig ist oder nicht.”
https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/mt/k-und-i/aktuelle-ausbrueche-pandemien/2019-nCoV/covid-19-erlaeuterungen-aenderungsmodus.pdf.download.pdf/Erlaeuterungen_zur_Verordnung_2_ueber_die_Bekaempfung_des_Coronavirus_Aenderungsmodus.pdf