Sobald jemand das Wort Homöopathie erwähnt, zieht das automatisch Fragen nach der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nach sich. Das sind die sogenannten WZW-Kriterien auf die sich in der Schweiz eine Rechnungsvergütung durch die Krankenkassen stützt.
Bevor der Bundesrat entschied, dass ärztliche Leistungen basierend auf der Anthroposophischen Medizin, Homöopathie, Neutraltherapie, Pflanzenheilkunde und Traditioneller Chinesischer Medizin aus der Grundversicherung vergütet werden, mussten die Fachgesellschaften dieser Therapieformen Studien einreichen, die aufzeigten, dass die WZW-Kriterien erfüllt werden.
2015 gab der Bundesrat bekannt, dass die Forderung nach grundsätzlicher Gleichstellung der komplementärmedizinischen mit den konventionellen Fachrichtungen wissenschaftlich hinreichend fundiert sei. Die Behauptung, die ärztliche Komplementärmedizin verfüge nicht über genügend wissenschaftliche Studien, sei falsch und lasse auf ein Defizit an Literaturrecherche schliessen.
Im März 2016 wurde die neue Verordnungs-Formulierung veröffentlicht und zur Stellungnahme an die Kantone, Parteien und interessierten Kreise verschickt. Per 1. August 2017 wurde die Verordnung definitiv in Kraft gesetzt. Seither werden komplementärmedizinische Behandlungen – von dafür zugelassenen Ärzten – aus der Grundversicherung gedeckt.
Rechnungen von Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker werden aus der Zusatzversicherung vergütet, falls die Behandler vom Versicherer für die entsprechenden Verfahren anerkannt sind. Die meisten Versicherer stützen sich dabei auf eine Registrierung bei den Stellen ASCA oder EMR ab.
Bezüglich Nachweise der Wirksamkeit von Homöopathie verweisen wir gerne auf den Forschungs-Reader von WissHom:
https://www.wisshom.de/wisshom-forschungsreader-und-faq/
Und die Studiensammlung des Homeopathy Research Institute:
https://www.hri-research.org/de/informationsquellen/homeopathy-faqs